Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Elektro Hummel AG
1. Geltungsbereich der AGB
Die vorliegenden AGB der Elektro Hummel AG (nachfolgend Firma genannt) sind für Lieferungen, Dienstleistungen und für elektrotechnische Installationen der Firma gültig. Vorhandene und eigene Geschäftsbedingungen des Kunden, Auftraggebers, Bestellers oder Käufers (nachfolgend Besteller genannt), werden wegbedungen. Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftlichkeit. Sollten einzelne Bestimmungen der ABG ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Statt einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung möglichst entspricht und mit dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages vereinbar ist.
2. Gültigkeit
Angebote der Firma sind, sofern nichts anderes angegeben, 2 Monate ab Ausgabedatum gültig.
3. Preise
Alle Preisangaben der Firma verstehen sich rein netto exkl. MwSt. und in Schweizer Franken (CHF). Allfällige Preisänderungen auf Grund von Währungsschwankungen oder Technologiewandel sind vorbehalten.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungskonditionen sind im Angebot angegeben. Gerät der Besteller in Verzug, so hat die Firma Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Mahnspesen. Die Mahnspesen betragen: 1. Mahnung kostenlos/2. Mahnung CHF 20.00/3. Mahnung CHF 30.00. Weiter ist die Firma berechtigt, sämtliche Leistungen unverzüglich und ohne weitere Mitteilung einzustellen.
5. Lieferfristen / Lieferungen
Für Lieferfristen von Produkten und Apparaten können nur Richtangaben gemacht werden, da die Herstellerangaben massgebend sind und diese je nach Marktsituation kurzfristig ändern können. Der Versand von Produkten und Apparaten erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
6. Lieferungen durch Besteller
Die Firma übernimmt keine Haftung für durch den Besteller gelieferte Produkte und Materialien sowie durch von ihm Beauftragte und von diesen gelieferte Hard- und Software, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
7. Termine
Kann der Besteller die notwendigen Voraussetzungen für eine termingerechte Erfüllung gemäss Vertrag nicht gewährleisten, ist die Firma von der Einhaltung der vereinbarten Termine entbunden. Ansonsten verpflichtet sich die Firma die Termine einzuhalten. Können Termine von der Firma infolge verspäteter Instruktion oder Dokumentation durch den Besteller nicht eingehalten werden, lehnt die Firma jede Haftung für daraus entstehende Schäden ab.
Hinderungsgründe können z.B sein, dass:
– der Stand der baulichen bzw. bauseitigen Arbeiten keinen rechtzeitigen Montagebeginn gestatten;
– falls notwendige Vorarbeiten oder Lieferungen mangelhaft oder ausgeblieben sind
– der Kunde die zur Ausführung des Auftrages nötigen Unterlagen nicht rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig zustellt
8. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an Produkte und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Preises auf den Besteller über. Die Firma ist zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register ermächtigt, solange die Zahlung nicht vollständig geleistet ist. Kommt der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so hat die Firma das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.
9. Prüfung, Mängelrüge und Abnahme
Der Besteller ist verpflichtet, die von der Firma gelieferten Produkte, Materialien und Leistungen sofort nach Erhalt, Abholung oder Annahme zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Die sofortige Rügepflicht gilt auch für alle Dienstleistungen sowie für verdeckte Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren. Die Mängelbehebung erfolgt innert angemessener Frist. Unterlässt der Besteller seine Prüfungspflicht, gilt die Lieferung als vorbehaltlos als genehmigt.
10. Eigentums- und Immaterialgüterrecht
Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen der Anlage bleibt bei der Firma.
11. Lizenzen
Der Besteller ist für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen verantwortlich und bestätigt diese gelesen und verstanden zu haben. Die Firma haftet nicht für Forderungen Dritter oder Hersteller auf Grund Nichteinhaltens derer Lizenzbestimmungen
12. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ist in der Auftragsbestätigung respektive im Werkvertrag festgelegt. Nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet.
Lässt eine Beschreibung im Eingabeformular verschiedene Auslegung zu und wird es nicht vor der Ausführung schriftlich bereinigt, so gilt die Auslegung der Firma als verbindlich.
Es wird handelsübliches Installationsmaterial verwendet. Sonderwünsche bezüglich Materialien sind im Vertrag zu vereinbaren.
13. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination
Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Besteller resp. bei der Bauleitung. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination wird separat verrechnet.
14. Mengenangaben im Angebot
Die Mengenangaben im Angebot (m, St. etc.) sind annähernd. D.h. sie können unter- oder überschritten werden, ohne dass der Besteller Äderungsansprüche an die Einheitspreise geltend machen kann. Die Mengenangaben gelten als Kalkulationsgrundlage für das von der Firma gemachte Angebot. Änderungen/Mehrleistungen bedürfen der gegenseitigen Schriftlichkeit. Der daraus resultierende Aufwand wird entschädigt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Stellt die Firma fest, dass die vereinbarte Ausführung des Werkes Mehrleistungen (Arbeit, Material etc.) zur Folge hat, die sie bei der Erstellung des Angebots nicht kannte oder kennen konnte, hat er den Besteller mündlich oder schriftlich zu informieren. Ohne schriftliche Einsprache durch den Besteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt, gelten die Mehrleistungen als genehmigt und die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
15. Offerten und Dokumentationen von Anlagen
Die von der Firma dem Besteller übergebenen geistigen Werke wie Dokumente, Offerten, Zeichnungen etc. bleiben Eigentum der Firma. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und abgegeben werden. Im Übertretungsfalle ist die Firma berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der Offertsumme einzufordern.
16. Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe
Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest usw. vorhanden sind, muss die Firma die Gefahren eingehend ermitteln und die Risiken bewerten. Der Besteller ist verpflichtet, die Firma auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffe hinzuweisen. Der Besteller trägt in jedem Fall die Kosten, insbesondere für Gefahrenermittlung, erforderliche Massnahmen und fachgerechte Entsorgung.
17. Durchbrüche, Kernbohrungen, Schlitze
Der Auftraggeber bzw. die Bauleitung ist verpflichtet, ohne sep. Aufforderung, vor Arbeitsbeginn über sämtliche verdeckt geführten Leitungen und Installationen zu informieren und deren Lage eindeutig bekanntzugeben resp. zu kennzeichnen. Für Schäden und Folgeschäden an nicht oder falsch angegebenen verdeckten Leitungen und Installationen wird die Haftung abgelehnt. Als Grundlage gilt zusätzlich zur SIA 118 die SIA 118/221.
18. Haftung
Die Firma haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung wegbedungen. Des Weiteren haftet die Firma nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter, sowie andere Folgeschäden. Die Firma haftet nicht für Schäden entstanden auf Grund höherer Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Energie- und Rohstoffmängel, Pandemien, etc.
19. Diebstahl
Die Firma haftet nicht für bereits montiertes oder installiertes Material, welches von Dritten entwendet wurde. Die Kosten für den Materialersatz sowie allfällige Installationskosten sind vom Besteller zu tragen.
20. Gewährleistung und Abnahme
Die Gewährleistung beträgt fünf Jahre ab Abnahme des Werkes. Weist das Werk bei der Abnahme keine oder nur unwesentliche Mängel auf, so gilt das Werk als abgenommen und die Garantiefrist beginnt zu laufen. Weist das Werk wesentliche Mängel auf, welche die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen, werden die Mängel protokolliert, die Abnahme wird zurückgestellt und zur Behebung der Mängel wird eine Frist vereinbart. Danach erfolgt eine erneute Prüfung.
Die Gewährleistungsdauer beträgt 5 Jahre ab Abnahme der gelieferten Ware und Werke, ausgenommen bei absichtlich verschwiegenen Mängeln. Für Apparate und Maschinen gilt in jedem Fall und maximal die jeweilige Garantie | Gewährleistung des entsprechenden Herstellers | Lieferanten.
Erweisen sich die gelieferten Waren und Werke als mangelhaft, kann die Firma nach ihrer Wahl die Mängel durch Nachbesserung beseitigen oder im Austausch mängelfreie Waren oder Werke liefern.
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Kunden vorgeschrieben werden, übernimmt die Firma die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
21. Datenschutz und Geheimhaltung
Die Firma verpflichtet sich die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Der Besteller behandelt alle Informationen, die er von der Firma erhält streng vertraulich. (Insbesondere Codes, Login-Namen sowie Passwörter usw.). Aus Gründen der Sicherheit im Interesse des Anlagenbesitzers sind durch alle Beteiligten und wo angebracht, sämtliche schriftlichen Dokumente sowie Hard- und Software vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, ist die Firma berechtigt, den Besteller als Referenz gegenüber potentiellen Kunden zu verwenden.
22. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist Sitz der Firma. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich des materiellen schweizerischen Rechts. Die Bestimmungen des «Wiener Kaufrechts» (CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht sind ausdrücklich wegbedungen.
Stand: 08.09.2026